1 Mit Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Erkenntnisses vom 22. April 2020 wurde - im Beschwerdeverfahren - der Mitbeteiligten der Zuschlag für Alleinerzieher für ihren minderjährigen Sohn gemäß § 7 Abs. 3 lit. a) Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) zugesprochen. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden beiden Kinder die Erteilung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstüt... mehr lesen...