Begründung: Die Klägerin, ein Dachdeckerunternehmen, kaufte im Rahmen einer länger bestehenden Geschäftsbeziehung bei der Zweitbeklagten (deren persönlich haftende Gesellschafterin die Erstbeklagte ist) Profilbahnen des Materials Uginox. Die bestellten Materialien wurden der Klägerin im Sommer 1999 geliefert und von dieser bei einem ihrer Kunden verlegt. Nicht mehr strittig ist, dass auf diesen Geschäftsfall die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zweitbeklagten (in de... mehr lesen...