Der Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juni 1965, 6 L 23/65-13, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Nachdem die Entmündigung infolge Widerspruchs vom Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom 24. Jänner 1966, 44 R 443/65-69, aufgehoben worden war, leitete das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 6 L 63/66 von amtswegen neurlich ein Entmündigungsverfahren ein und bestellte am 25. November 1966 Dr. Gustav B zum vorläufigen Beistand. Mit B... mehr lesen...