Entscheidungsgründe: Die klagende Partei wurde mit Dekret des Diözesanbischofs S***** vom 1. 6. 1994, das mit Dekret der Päpstlichen Kommission "Ecclesia Dei" vom 16. 7. 1994 anerkannt wurde, gegründet. Der Beklagte betreibt unter dem Domainnamen "h*****" einen Online-Dienst. Am 26. 4. 1999 wurde auf dessen Website folgender Artikel veröffentlicht: "...'dem jüdischen Triumph Einhalt gebieten': Bischof K***** wegen NS-Wiederbetätigung angezeigt Wegen 'neonazistischer Betätigungen' ... mehr lesen...