Entscheidungsgründe: Mit Besitzstörungsklage vom 22. 11. 2000 begehrte ein Nachbar der Kläger (dort: Beklagte) die Erlassung des Endbeschlusses, diese hätten ihn dadurch, dass sie auf ihren bestimmt bezeichneten Grundstücken im Bereich des Quellschutzgebiets Grabungen und Arbeiten durchführten, die die Wasserzufuhr zum Hochbehälter des (dortigen) Klägers unterbanden, im ruhigen Besitz des Wasserbezugsrechts von täglich 21 m3 gestört; die (dort) Beklagten seien zur ungeteilten Hand... mehr lesen...