Begründung: Über das Vermögen des Ing. Peter M***** (im Folgenden nur „Schuldner“) wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. November 2006, AZ 24 S 58/06b, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser begehrt ua die Feststellung, dass näher bezeichnete, zwischen dem Schuldner und dem beklagten Bankinstitut im Dezember 1994 sowie im März und Dezember 1995 abgeschlossene Kredit- und Pfandbestellungsverträge sowie ein zwi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und seine Gattin suchten bereits seit längerer Zeit einen Lehrplatz für ihre am 22. August 1964 geborene Tochter. Als sie erfuhren, daß bei der Beklagten eine Lehrstelle für einen kaufmännischen Lehrling frei wäre, nahmen sie mit dem für die Personalangelegenheiten der Beklagten zuständigen Gesellschafter Theodor B*** senior Kontakt auf. Dieser meinte, daß für ihn die Ausbildungskosten zu hoch seien und daß er daher für die Tochter des Klägers eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dkfm. Eduard W***, der Gatte der Klägerin, war Alleininhaber der Firma Julius V***, Inhaber Dkfm. Eduard W***. Die Firma Julius V*** (damals noch OHG) hatte 1958 bei einer Versicherungsgesellschaft für Dkfm. Eduard W*** als Versicherten und die Klägerin als Begünstigte eine Erlebens- und Ablebensversicherung mit Gewinnbeteiligung und Indexklausel, Versicherungsablauf 1. Jänner 1968, abgeschlossen. Die Versicherungssumme von S 512.000,-- wurde aber am 1. Februa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind die Kinder der am 10. 9. 1973 verstorbenen Erblasserin Maria K*****. Maria K***** hat mit ihrem am 10. 8. 1973 errichteten und am 22. 10. 1973 kundgemachten Testament die Beklagte zur Universalerbin eingesetzt, welcher auch mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. 10. 1976, 2 A 860/73-23, der Nachlass nach Maria K***** zur Gänze eingeantwortet worden ist. Punkt III des Testaments hatte folgenden Wortlau... mehr lesen...
Der Kläger stellte das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, im Sinne des Punktes III d Z. 4 des Übergabsvertrages vom 28. April 1968 an ihn die Grundstücke 302/3 Acker im Ausmaß von 44 a 89 m2 und 500/1 bis zu jener Grenze, die sich durch die Verpachtung des südlichen Teiles dieses Grundstuckes an den K Golfclub ergibt, sowie jenes Teilstückes des Seeufergrundstückes, das sich zwischen Golfpumpenhaus und der Waschküche des Strandhotels L einerseits und zwischen dem W-See und d... mehr lesen...