Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Unternehmer und handelt mit medizinischen Geräten. Seit 1991 besorgte er den Generalvertrieb eines "Brainscanners" in Österreich, ein Gerät, das ein Techniker und ein Arzt in den Jahren zuvor entwickelt hatten. Bis zur Auflösung des Generalvertriebsvertrags Ende 1993/Anfang 1994 hatte er etwa 60 dieser Geräte abgesetzt und dabei seinem Einkaufspreis von 300.000,-- S je Einheit 95.000,-- S aufgeschlagen. Er stand mit einer Leasinggesellschaft m... mehr lesen...