Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** H*****, Bezirksgericht S*****, mit dem Grundstück Nr *****/59. Nördlich grenzen an dieses Grundstück, von Westen (S*****straße) beginnend, die Grundstücke Nr *****/25 und Nr *****/39, jeweils inneliegend in der EZ *****, Grundbuch ***** H*****, Bezirksgericht S*****. Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die Beklagte. Auf dem Grundstück Nr *****/25 befindet sich eine befestigte Zufahrt, die auch in d... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen das auf Unterlassung der Nutzung eines Grundstücksteils gerichtete Klagebegehren ebenso wie einen Zwischenantrag auf Feststellung der Ersitzungsvoraussetzungen und ein Schadenersatzbegehren wegen rechtswidriger Beseitigung eines Zauns mit der
Begründung: ab, die Kläger hätten ihr Eigentum an den strittigen Grundstücksteil nicht nachweisen können. Die Kläger machen als erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO geltend, es fehle Rechtsprechung zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** („V*****“) und EZ ***** je des Grundbuchs P*****. Zum Gutsbestand der EZ ***** zählt unter anderen das Grundstück Nr 675/3. Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** („H*****“) des Grundbuchs P*****, zu deren Gutsbestand unter anderen die Grundstücke Nr 680, 681, 682/1, 685 und 697 gehören. Am 26. 10. 1967 hatten die Rechtsvorgänger der Streitteile im Eigentum an den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Oberösterreich (EZ 50). Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ 407. Der Erstkläger kaufte die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 18. 12. 2003. Mit Schenkungsvertrag vom 3. 8. 2005 übertrug er die Hälfte des Objekts an die Zweitklägerin. Unter dem Grundstück der Kläger verläuft ein Kanal, über den die Abwässer des Wohnhauses der Beklagten geführt werden. Eine Dienst... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Feststellung des Bestehens einer Servitut des Badestegs auf einem Grundstück des Beklagten (Wasserfläche eines Sees, der öffentliches Gewässer ist). Die Vorinstanzen haben die wirksame Ersitzung dieser Servitut bejaht. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu der Frage fehle, ob notwendige, noch nicht erteilte verwaltungsbehördliche Bewilligungen die Ersitzung einer Dienstbarkeit des (auf e... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die klägerische Marktgemeinde ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 72 Grundstück Nr 33/1 und EZ 71 Grundstück Nr 31/1, beide Grundbuch *****. Der Beklagte ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 29. 1. 1988 Eigentümer der Liegenschaft EZ 538 Grundbuch ***** Grundstück Nr 33/2 mit einem Gesamtausmaß von 18 m². Diese Liegenschaft ist mit einem Kellergebäude (Presshaus) bebaut, das von allen Seiten von den Grundstücken der Klägeri... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Glawischnig, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand K*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei V***** A***** H***** AG, *****, vertreten... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 320 Grundbuch ***** bestehend aus dem Grundstück Nr 1186/3. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ 46 Grundbuch ***** bestehend aus den Grundstücken Nr 1186/1 und 1186/7, wobei das Grundstück Nr 1186/7 im Zuge des Verfahrens veräußert wurde. Im Verfahren 1 Cg 106/03k des Landesgerichts Salzburg wurden die Beklagten schuldig erkannt, es zu unterlassen, jene Teile der Grundstüc... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Rupert L***** und Romana L*****, sowie 2.) Johann W*****, alle vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagten Parteien 1.) Franz W*****, und 2.) Johanna W***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 3. 7. 2002 eine Liegenschaft, welche eine vom restlichen Grundstück durch einen Zaun abgetrennte Zufahrtsstraße mitumfasst. An diese Liegenschaft grenzt ein Seegrundstück, welches in Badeplätze aufgeteilt ist, deren Pächter (neben anderen) die Drittbeklagte bzw „deren Familie", der Viertbeklagte, der Sechst-, Siebent- und Achtbeklagte sowie ein Verein sind. Eigentümer des Seegrundstücks ist seit 1883 das auf Beklagtenseite... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gottfried G*****, 2. Maria Magdalena G*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. ... mehr lesen...
Begründung: Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Parteien war seit 1980 Eigentümer einer Liegenschaft, zu welcher unter anderem auch die Grundstücke ***** und ***** GB ***** gehörten. Mit Kaufvertrag vom 23. 6. 1999 erwarb zunächst der Erstbeklagte die nunmehr in der EZ ***** GB ***** eingetragenen Grundstücke Nr 1***** und 1*****/3. Im Jahr 2000 übertrug er einen Hälfteanteil der Liegenschaft an die Zweitbeklagte. Das Grundstück 1*****/3 verläuft in annähernd nord-südlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin verkaufte mit Kaufvertrag vom 28. 10. 1991 an eine GmbH & Co KG (im Folgenden: erste Käuferin) aus dem Gutsbestand ihrer Liegenschaft EZ 1244 ***** die Grundstücke 750/1, 750/2 und 763/2. Für diese Grundstücke wurde die EZ 1259 ***** eröffnet. Vertragspunkt 6.1. lautet: „Die Käuferin des Kaufgrundstückes räumt dem jeweiligen Eigentümer der restlichen Grundstücke 746 und 748, die sohin nicht Kaufgegenstand sind, das immerwährende und unentgeltlic... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind auf Grund eines 1969 geschlossenen Kaufvertrags je zur Hälfte Eigentümer einer mehrere Grundstücke umfassenden Liegenschaft mit einer Fläche von mehr als 450.000 m2, welche überwiegend aus Wald und etwa 27.000 m2 Almland besteht. Die Beklagten sind auf Grund eines 1995 geschlossenen Übergabsvertrags je zur Hälfte Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft mit einer Fläche von mehr als 100.000 m2, welche ebenfalls überwiegend aus Wald und über 22.000 m2 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 157 GB ***** mit den Grundstücken 11/3, 14/2, 14/5, 387, 388 und 6/8. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 166 GB *****, zu deren Gutsbestand ua das Grundstück 386 gehört. Rechtskräftig entschieden ist bereits, dass entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten der Klägerin zu Gunsten ihrer Liegenschaft über das Grundstück 386 der Liegenschaft der Beklagten ein Geh- und Fahrrecht beschränkt auf di... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer derartigen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß Paragraph 510, A... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** T*****, GB ***** W*****. Zu dieser Liegenschaft gehören ua die Grundstücke 419/1 Wald, 419/2 Wald und 502 Alpe. Im vorliegenden Verfahren begehrt die klagende Gemeinde gegenüber der Beklagten die Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Fußweges über die angeführten Liegenschaften auf dem in der Natur vorhandenen Weg in einer Breite von 1,5 m, der als "Reitsteig" bezeichnet wird, wie er in der Map... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist selbständige Versicherungsagentin. Die am 23. 2. 1981 geborene Beklagte vermittelte von November 1998 bis April 1999 für die klagende Partei Lebensversicherungen und Pensionsvorsorgeversicherungen. Vor Beginn ihrer Tätigkeit besuchte die damals beschäftigungslose Beklagte mit Zustimmung ihrer obsorgeberechtigten Mutter am 10. und 11. 10. 1998 ein Seminar der klagenden Partei, für welches sie 1.950 S bezahlte. Im Seminar stellte es ein T... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist seit 1991 Alleineigentümer der Liegenschaft ***** mit den Grundstücken 310/2 und .46, die er 1980 gemeinsam mit seiner Mutter erworben hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt führte über die Liegenschaft ein als Wanderweg genutzter Fußsteig. Dieser seit 1905 „aktenkundige" Weg scheint in mehreren Wanderführern und Wanderkarten auf. Der Voreigentümer hatte den Beklagten auf den Wanderweg nicht aufmerksam gemacht. In den Jahren 1980 bis 1982 war der Weg durch... mehr lesen...
Begründung: Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1463ABGB §1493
Rechtssatz: Da die Ersitzung ein äußerbücherliches Recht entstehen lässt, ist die (mögliche) Kenntnis des Besitzers vom fehlenden Bucheintrag des in Anspruch genommenen Rechts kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit. Auch die Indizwirkung der Unterlassung eines Bucheintrags durch den Rechtsnachfolger des Besitzers bzw eines Bemühens darum ist zu schwach, wäre doch sonst die gesetzlich vorgesehene Fortsetzung des Ers... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Zweifamilienhaus H*****. Der Klägerin gehört die im ersten Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung top 2 mit einem von der Nordseite des Hauses aus begehbaren Garten, dem Beklagten die Erdgeschoß-Wohnung top 1 mit einem Garten, der unmittelbar von der Wohnung aus zugänglich ist. Das Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde im Jahr 1958 von Rechtsvorgängern de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 186 KG ***** P***** mit einem Haus, das aus einem Altbau und einem Neubau besteht. Im Grundbuch ist auf der Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten das "Heimgangsrecht" gemäß Punkt Zweitens des Übergabsvertrages vom 3. 4. 1969 eingetragen. Der Kläger begehrte mit der am 29. 6. 2001 überreichten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung des Heimgangsrechts einzuwilligen. Dieses Recht sei nur auf die Leb... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz K*****, und 2. Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Winfried K**... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 27. 8. 2001 verstorbene, ursprünglich klagende Partei Rosa S***** (im Folgenden der Einfachheit halber weiter Klägerin genannt) war bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus *****. Das Nachbargrundstück mit dem Haus ***** steht je zur Hälfte im bücherlichen Eigentum der Beklagten, die ihre Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3. 10. 1980 erworben haben. Zwischen den beiden Häusern befindet sich ein ca 3 m breiter Grundstreifen (sog. "Reihe"... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht ha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Wurde vom Berufungsgericht auf die behauptete Nichtigkeit eingegangen und diese verneint, ist eine Wahrnehmung in dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981). 2. Im Übrigen betrifft die Entscheidung einen Einzelfall, bei dem sich das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersitzung von Schiabfahrten hält und ihm hiebei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist: Zur Ersitzung... mehr lesen...
Norm: ABGB §310ABGB §326 BABGB §1463
Rechtssatz: Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen, also auf "subjektive Umstände" abzustellen. Entscheidungstexte 1 Ob 67/02p Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 67/02p Veröff: SZ 2002/81 8 ObA 68/04i Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §310ABGB §326 BABGB §1463
Rechtssatz: Nach dem Gesetz ist zu vermuten, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger typischerweise jenes Einsichtsvermögen hat, das die ihm zugebilligte Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Entscheidungstexte 1 Ob 67/02p Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 67/02p Veröff: SZ 2002/81 European Case Law... mehr lesen...