Begründung: Im Bereich des strittigen Wegs bestand seit dem Jahr 1942 bis zur Wintersaison 2002/2003 eine Durchgangsmöglichkeit für Fußgänger. Dieser Weg war zunächst lediglich in Form eines nicht geschotterten Trampelpfads ausgestaltet. Ab 1950 bis 1954 fand eine verstärkte Benützung des Fußwegs durch jedermann, welcher an der Benützung des Wegs ein Interesse hatte, statt. 1996 wurde eine Tafel mit der Aufschrift „Durchgang nur bis auf Widerruf gestattet" angebracht. Im November ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück .84 (Baufläche) mit dem Gebäude H*****. Im Erdgeschoss des Gebäudes sind die Geschäftsräume einer ehemaligen Bäckerei untergebracht; darüber hinaus befinden sich im Gebäude drei Wohnungen. Die Beklagte ist Verwalterin des benachbarten Grundstücks Nr. 118/1 EZ ***** (M*****platz). Bei diesem Grundstück handelt es sich um öffentliches Gut. Die Kläger begehren die Feststellung... mehr lesen...