Entscheidungen zu § 1436 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1976/3/10 1Ob553/76

Norm: ABGB §906ABGB §1436
Rechtssatz: Auch der Gläubiger kann sein Wahlrecht schlüssig dadurch ausüben, daß er eine Leistung ganz oder teilweise entgegennimmt. Eine stillschweigende Ausübung der Wahl kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich der Wahlberechtigte seines Wahlrechts bei Entgegennahme der Leistung bewußt ist, weil anderenfalls, nämlich bei einem Irrtum hierüber, die Regel des § 1436 ABGB analog zur Anwendung kommt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.03.1976

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