Begründung: Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. Er erlitt am 13. 7. 1985 eine schwere Schädel-/Hirnverletzung, die zu einem bleibenden organischen Psychosyndrom und einer hirnorganischen Wesensänderung geführt hat. Aufgrund dieser Störung, die mit ausgeprägten Schädigungen des Denk-, Urteils-, Kritik- und Steuerungsvermögens, aber auch des Verhaltens verbunden ist, war er nicht in der Lage, die Tragweite verschiedener mit der Beklagten abgeschlossener Geschäfte im Zeitraum 11. 4... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach Punkt XI. des zwischen den Streitteilen geschlosse... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert M*****, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wider die beklagten Parteien 1. F***** GmbH &am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagten Rechtsanwälte arbeiteten bis 31. 12. 2000 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Sie waren im Jahr 1995 von Harald und Charlotte P***** mit deren rechtlicher Vertretung beauftragt worden und erbrachten für diese vom 19. 5. 1995 bis 1. 5. 1999 Beratungsleistungen für ein Honorar von 513.218,28 S. Charlotte P*****, die sich schon damals hauptsächlich in den USA aufhielt, überwies zunächst in unregelmäßigen Abständen größere Geldbetr... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mitmieter der Wohnung Top Nr. 8/8a im Haus ***** welches im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses und der geleisteten Zahlung im Hälfteeigentum jeweils der Antragsgegner stand. Das Haus wurde damals von der Hausverwaltung C.Th. Gasselseder & Co, Augustinerstraße 12, in 1010 Wien verwaltet. Im Jänner 1996 suchten die Antragsteller dringend eine Wohnung, wobei dem Erstantragsteller sein Nachbar Ali K***** bei der Wohnungssuche behilflich war. E... mehr lesen...