Norm: ABGB §1418KO §7
Rechtssatz: Bei Eintritt der Konkurswirkungen nach dem Beginn eines Monats ist der für diesen Monat fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung, weil Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 86/04k Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 86/04k Veröff: SZ 2004/77 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418EheG §72
Rechtssatz: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhalts... mehr lesen...