Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt mit der am 17. August 1984 eingebrachten Klage die Feststellung, der von der beklagten Partei ihr gegenüber mit Schreiben vom 16. April 1984 ausgesprochene Ausschluß aus der beklagten Gesellschaft im Sinne des § 66 GmbHG sei unwirksam und sie sei infolge der Ungültigkeit dieses Ausschlusses Gesellschafterin der beklagten Partei und Eigentümerin einer Stammeinlage von S 880.000,-- (= 22% des Gesellschaftskapitals von S 4,000.000,--). Sie ma... mehr lesen...