Begründung: Im Dezember 1996 räumte die Klägerin dem Ehegatten der Beklagten, der ein Einzelunternehmen als Tischler betrieb, einen Haftungskredit ein. Die Beklagte und ihr Ehegatte unterfertigten eine Pfandbestellungsurkunde bezüglich einer ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem Höchstbetrag von 2,3 Mio S. Die Pfandbestellungsurkunde enthält die Klausel, dass das Pfandrecht nicht nur zur Sicherung des von der Klägerin am 16. 12. 1996 eingeräumten Kredites diene, sond... mehr lesen...