Begründung: Die Beklagten betrieben in den von ihnen gemieteten Geschäftsräumlichkeiten des Hauses L*****, unter der Bezeichnung "Karibik" eine Gaststätte. Sie schlossen am 30.3.1987 mit der klagenden Brauerei und deren "L*****"-Vertretung (B***** Getränkehandelsgesellschaft mbH & Co KG in A*****) ein als "Liefer- und Leistungsvertrag" bezeichnetes schriftliches Übereinkommen. Danach gewährten die Klägerin und deren inländische Vertreterin den Beklagten ein Darlehen von 150.... mehr lesen...