Entscheidungen zu § 140 Abs. 1 ABGB

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RS UVS Oberösterreich 2000/02/08 VwSen-560000/13/Ki/Ka

Rechtssatz: Gemäß § 47 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Gemäß § 70 Abs.4 leg.cit. ist dieses Landesgesetz auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr.66/1973, eine günstigere Regel für den Ver... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.02.2000

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