Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Deckung eines Sonderbedarfs des Minderjährigen, und zwar zur Leistung eines Kostenbeitrags in Höhe von EUR 990 für den Ankauf eines Notebooks mit dem Gesamtkaufpreis von EUR 1.326,88. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Geri... mehr lesen...