Die T Gesellschaft mbH (in der Folge kurz T GesmbH) stand einerseits mit der beklagten Partei in laufender Geschäftsverbindung und hatte andererseits mit der klagenden Partei einen ab 1. 1. 1976 wirksamen Factoring- Vertrag geschlossen, nach dem sie als "Lieferant" alle ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Elektromontage- und Handelsbetriebes gegen eine Anzahlung von 80% auf den jeweiligen Fakturenbetrag und Endabrechnung nach Eingang der Zahlungen ihre... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 30.000 S mit der Begründung: , Rudolf Z. habe der Beklagten im Jahre 1947 ein am 25. Juli 1953 zur Rückzahlung fälliges Darlehen von 30.000 S zugezählt und dem Kläger die Darlehensforderung gegen die Beklagte abgetreten, die von der Abtretung verständigt wurde, ohne bisher Zahlung zu leisten. Die Beklagte wendete ein, auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen Rudolf Z. und der Beklagten sollte der ... mehr lesen...