Entscheidungsgründe: Am 12. März 1985 ereignete sich im 4. Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung Mühlgasse - Faulmanngasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 819.627 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 212.133 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Der Kläger wurde bei diesem Verkehrsunfall verletzt. Er wurde in der Folge von Rechtsanwalt... mehr lesen...