Die Klägerin behauptet, sie sei bücherliche Eigentümerin von 3/116- Anteilen der Liegenschaft EZ. X gewesen. Im Herbst 1960 habe ihr der Beklagte ein Darlehen von 30.000 S gewährt. Es sei Rückzahlung innerhalb eines Monats vereinbart worden. Der Beklagte habe zur Sicherstellung des gewährten Darlehens für den Fall der nicht fristgerechten Rückzahlung die Übertragung des Eigentums an den oben erwähnten Liegenschaftsanteilen der Klägerin begehrt. Die Klägerin habe daher Karl A. und Eric... mehr lesen...