Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte - dessen Verfahren durch Vergleich beendet wurde - eröffnete am 21. 11. 1979 bei der Klägerin ein Konto mit der Nr 8.565. Die Zweitbeklagte, seine Ehegattin, war zeichnungsberechtigt. Mit Kreditvertrag vom 9. 9. 1992 gewährte die Klägerin dem Erstbeklagten zu diesem Konto einen Betriebsmittelkredit über 5,4 Mio S mit einer Endfälligkeit 31. 8. 1997. Ein kontokorrentmäßig zu verrechnender Zinsfuß von 9,25 % p.a., Verzugszinsen von 6,5 % p.a. un... mehr lesen...