Die klagende Partei gewährte dem Erstbeklagten, der seinerzeit einen Fleischhauereibetrieb führte, mit Übereinkommen vom 27. 10. 1975 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute einen Kontokorrentkredit in der Höhe von 1 100 000 S bis 31. 10. 1976. Für diesen Kredit übernahm die Zweitbeklagte die Haftung als Bürgin und Zahlerin. Mit Übereinkommen vom 19. 1. 1977 wurde der Kredit auf 1.5 Mill. S erhöht und die Laufzeit bis 31. 10. 1977 erstreckt. Die Zw... mehr lesen...