Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellte Höhe der dem Grunde nach bereits rechtskräftig feststehenden Schadenersatzpflicht der beklagten Partei für die den Klägerinnen beim Bau der P***** Bundesstraße an dem ihnen gehörigen Schloß G***** in V***** entstandenen Schäden bestätigt. Dabei folgte es der Rechtsprechung, dass für den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken aus Anlass des Baues einer Bundesstraße d... mehr lesen...