Entscheidungsgründe: Am 27.September 1984 ereignete sich gegen 11.00 Uhr im Ortsgebiet von Bad Vöslau im Bereich der Kreuzung Badnerstraße - Sooßerstraße - Bremengasse - Zieglerstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen N 102.425 und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 2.510 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kra... mehr lesen...