Begründung: Rechtliche Beurteilung Aufgrund der geistigen Behinderung des Eisläufers, der die Klägerin aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers niedergestoßen hat, kommt zwar eine Haftung der Aufsichtspflichtigen nach den zur Aufsichtspflicht gegenüber Kindern (§ 1309 ABGB) entwickelten Grundsätzen in Frage. Die Vorinstanzen sind jedoch bei der Verneinung einer Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen... mehr lesen...