Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Das Ausmaß der Aufsichtspflicht einer Kindergärtnerin richtet sich im konkreten Fall danach, was angesichts des Alters des Unmündigen, seiner Entwicklung und Eigenheiten vom Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse vernünftigerweise erwartet werden darf. Entscheidungstexte 7 R 36/16t Entscheidungstext OLG Graz 06.03.2017 7 R 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299ABGB §1309
Rechtssatz: Eine durch entsprechende Befähigungsnachweise (Kindergartenprüfung) als fachkundig im Sinne des § 1299 ABGB anzusehende Kindergärtnerin muß bei Beaufsichtigung einer Gruppe von Kindern grundsätzlich dafür Vorsorge treffen, daß die an verschiedenen Spielgeräten in einem Hof oder Garten spielenden Kindergruppen ihrer Aufsicht nicht entgleiten. Bei Kindergruppen im Kindergartenalter können besonders dann spie... mehr lesen...
Norm: ABGB §1301ABGB §1302 AABGB §1309ABGB §1310
Rechtssatz: Wird ein unmündiges Kind - hier im Alter von unter 1 1/2 Jahren - durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anderer Personen geschädigt, kann jenem eine allfällige und ebenso schadensursächliche Verletzung der elterlichen Obsorgepflicht nicht als Mitverschulden angelastet werden. Lassen sich die durch mehrere Ersatzpflichtige verursachten Schadensanteile nicht bestimmen, tritt v... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 GABGB §1309
Rechtssatz: Eine als fachkundig im Sinne des § 1299 ABGB anzusehende Kindergärtnerin muß bei alleiniger Beaufsichtigung einer zehnköpfigen bis fünfzehnköpfigen altersgemischten Sammelgruppe dafür Vorsorge treffen, daß die in mehreren Gruppen an verschiedenen Spielgeräten im Hof (Garten) spielenden Kinder ihrer Aufsicht nicht entgleiten. Wird sie als einzige Aufsichtsperson durch andere Vorfälle in Anspruch genommen,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1309
Rechtssatz: Bei einer von gleichzeitig sechs bis acht Kindern durch Aufsteigen zum oberen Rutschenanfang, Abrutschen und Wiederanstellen zum Aufstieg gepflogenen Spielweise erfordert die Beaufsichtigung entweder die Beobachtung der Einhaltung der Spielordnung oder eine unmittelbare Nachbarschaft zum Spielgerät mit der Möglichkeit, bei Ordnungsstörungen zumindest durch Zuruf eingreifen zu können. Entscheidung... mehr lesen...