Entscheidungsgründe: Die Klägerin macht die ihr von Alfred F***** abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung des restlichen Pauschalreisepreises für eine von Alfred F***** und vier weiteren Familienmitgliedern bei der beklagten Partei gebuchten Pauschalreise nach Marokko für den 4. 7. bis 15. 7. 2006 geltend. Bei der Buchung seien keine Informationen über die Einreisebestimmungen nach Marokko erteilt worden. Am 4. 7. 2006 sei Alfred F***** jedoch am Flughafen in München der Check-I... mehr lesen...