Begründung: Der am 2.3.1955 geborene Beklagte ist der Sohn der am 8.5.1920 geborenen Klägerin. Mit Notariatsakt vom 13.12.1956 übergab der Lebensgefährte der Klägerin dem Beklagten eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft. Der Übergeber behielt sich bis zum 25. Lebensjahr des Übernehmers für sich und die Klägerin die Fruchtnießung vor. Als Entgelt wurden für den Fall der Rücklegung der Fruchtnießungsrechte Auszugsrechte mit näher festgelegtem Inhalt in folgender Art vereinb... mehr lesen...