Norm: ABGB §1245JN §1
Rechtssatz: Über den Anspruch auf Sicherstellung eines Heiratsgutes ist im ordentlichen Rechtswege, über die Art der Sicherstellung dagegen und über deren Höhe im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Entscheidungstexte 1 Ob 1019/25 Entscheidungstext OGH 22.12.1925 1 Ob 1019/25 Veröff: SZ 7/399 European C... mehr lesen...