Norm: ABGB §1216d
Rechtssatz: Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist. Die Liquidatoren entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verwei... mehr lesen...