Begründung: Die Klägerin erbrachte für die Beklagte als Generalunternehmerin eines Wohnbauvorhabens Werkleistungen im Zusammenhang mit der Haustechnik. Revisionsgegenstand sind diesbezüglich zwei offene Rechnungen für einen Teil der erbrachten Leistungen, und zwar eine Rechnung vom 25. 9. 2002 über EUR 1.602,72 für Stehzeiten sowie eine weitere Rechnung vom 29. 7. 2003, auf die ein Betrag von EUR 7.432,51, der aus Abzügen und Streichungen seitens der Beklagten resultiert, aushaftet.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1170a Abs1
Rechtssatz: Die Gewährleistung für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages kann entgegen dem Wortlaut des § 1170 a Abs 1 ABGB auch konkludent übernommen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 296/62 Entscheidungstext OGH 29.11.1962 6 Ob 296/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025511 ... mehr lesen...