Begründung: Gegen die eingeklagte, der Höhe nach unbestrittene Werklohnforderung der klagenden Partei wendete der Beklagte mangelnde Fälligkeit mit der
Begründung: ein, dem Werk, einer von der klagenden Partei im Auftrage des Beklagten für Peter S*** gebauten Sauna, hafteten noch nicht behobene Mängel an. Überdies wendete er aus dem Titel des Schadenersatzes eine von ihm an Peter S*** wegen der verspäteten Werkübergabe vertragsgemäß geleistete Pönalezahlung von S 35.000,-- aufrechn... mehr lesen...