Entscheidungsgründe: Der Kläger lieferte im Juli 1972 eine Kesselanlage mit automatischer Spänefeuerung zum Preis von S 269.500 an die Möbelfabrik G***** (im folgenden Firma B*****) in M*****. Wegen nicht vollständiger Bezahlung brachte der Kläger, vertreten durch den Beklagten, am 27.5.1974 gegen die Firma B***** zu 1 Cg 378/79 des Landesgerichtes Salzburg eine Klage auf Bezahlung des restlichen Kaufpreises von S 61.654,68 zuzüglich ihm entstandender Diskontspesen von S 6.866,01 in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen wurde im Jahre 1982 ein Werkvertrag über die Herstellung eines Kochermantels für Kamyrkocher und eines HT-Imprägnierturms gegen ein Entgelt von 9,350.000 S zuzüglich Umsatzsteuer geschlossen. Die klagende Partei trat als Bestellerin von diesem Vertrag zurück, worauf die beklagte Partei zu 3 Cg 74/83 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt gemäß § 1168 Abs. 1 ABGB das (verminderte) vereinbarte Entgelt in schließlich restlicher Höhe von 4,35... mehr lesen...