Begründung: Der Beklagte hatte von der C*** AUSTRIA AG den Auftrag zur künstlerischen Bodengestaltung im neuen Spielcasino Bregenz. Zur Durchführung der handwerklichen Arbeiten bediente er sich des Klägers. Dieser begehrt den restlichen Werklohn von S 58.400,-- sA. Nach anderen Einwendungen behauptete der Beklagte bei der Tagsatzung am 3.10.1988 zunächst das Vorliegen von Mängeln und machte eine Entgeltminderung von mindestens S 60.000 geltend. Schließlich erhob er die Einrede der... mehr lesen...