Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptete, er habe auf Empfehlung der Beklagten beziehungsweise ihres Geschäftsführers Ing. C in 4 Siedlungshäusern Fußbodenheizungen eingebaut. Die Beklagte habe sich verpflichtet, nicht nur das für den Einbau erforderliche Material zu liefern, sondern den Kläger wegen seiner mangelnden Erfahrung mit Fußbodenheizungen bezüglich des Einbaues eingehend zu belehren und auch alle Detailpläne beizustellen. Die Kosten für die Beratung und Planverfassung s... mehr lesen...