Entscheidungsgründe: Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge: Klägerin) forderte nach Einschränkung ihres Begehrens einen Betrag von S 610.000,-- samt 12 % Zinsen seit 7. Mai 1982 als restlichen Kaufpreis für ein Grundstück in Seekirchen Markt samt einem darauf errichteten Reihenhaus. Der Beklagte und Widerkläger (in der Folge: Beklagter) wendete ein, er habe den restlichen Kaufpreis vor Übergabe des Hauses bar bezahlt, die Klägerin habe im Hausübergabeprotokoll bestätigt, da... mehr lesen...