Begründung: Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 10. 2. bis 21. 10. 2000 als Telefonistin in einem "Call Center" im Rahmen einer Sexhotline beschäftigt und begehrt die vom Berufungsgericht bejahte Feststellung, dass sie diese Beschäftigung nicht im Rahmen eines Werkvertrages, sondern eines freien Dienstvertrages ausgeübt hat: Dies sei für ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung von Interesse; die beklagte Partei habe sie nämlich gesetzwidrigerweise nicht zur Sozialversi... mehr lesen...