Entscheidungen zu § 1154b Abs. 5 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2004/2/26 8ObA71/03d

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Entscheidung | OGH | 26.02.2004

RS OGH 2004/2/26 8ObA71/03d

Norm: ABGB §1154b Abs5AZG §4b Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (hier eines ÖBB-Bediensteten) stellt einen wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Grund im Sinne des § 1154b ABGB dar, weshalb die Entgeltfortzahlungspflicht, während der Dienstverhinderung zu bejahen ist. Bei Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung gebührt die Entgeltfortzahlung für die Dauer der versäumten fiktiven Normalarbeitszeit. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.2004

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