Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt, weil die Tat zumindest fahrlässig begangen wurde, wenngleich F M nur zu geringfügigen und kurzzeitigen Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Zum Unrechtsgehalt der Tat bzw. zum Schutzzweck der
Norm: , gab die belangte Behörde an, daß nicht nur gesundheitliche Interessen der Arbeitnehmer geschützt werden sollen, sondern auch vielfältige andere Interessen der Arbeitnehmer, wie zB soziale, familiäre, kultur... mehr lesen...