Entscheidungen zu § 1151 Abs. 1 ABGB

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RS UVS Oberösterreich 1996/04/15 VwSen-280079/8/Kl/Rd

Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt, weil die Tat zumindest fahrlässig begangen wurde, wenngleich F M nur zu geringfügigen und kurzzeitigen Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Zum Unrechtsgehalt der Tat bzw. zum Schutzzweck der
Norm: , gab die belangte Behörde an, daß nicht nur gesundheitliche Interessen der Arbeitnehmer geschützt werden sollen, sondern auch vielfältige andere Interessen der Arbeitnehmer, wie zB soziale, familiäre, kultur... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.04.1996

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