Norm: ABGB §1119
Rechtssatz: Die Anwendung des § 1119 ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Räumung des Mietgegenstandes für den Fall des Unterganges desselben bzw für den Fall eines behördlichen Räumungsauftrages im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 42/63 Entscheidungstext OGH 06.03.1963 7 Ob 42/63 Veröff: MietSlg 15118 ... mehr lesen...