Der Kläger betreibt seit einigen Jahren in K einen Installationsbetrieb. Er ist Mieter einer im 1. Stock des Hauses K, Untere S Nr. 62 gelegenen, aus drei Räumen bestehenden Wohnung. Die Beklagte ist Eigentümerin dieses Hauses. Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 18.230 S samt Anhang für von ihm in deren Auftrag durchgeführte Reparaturarbeiten an der im 1. Stock dieses Hauses gelegenen Klosettanlage. Selbst ohne erteilten Auftrag habe ihm die Bek... mehr lesen...