Begründung: Die beklagte Partei war zum Zeitpunkt der Klagseinbringung Miteigentümerin von 5.404/106.999-Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen war Wohnungseigentum an zwei Geschäftslokalen des auf der Liegenschaft errichteten Einkaufszentrums „S*****“ untrennbar verbunden. Die klagende Partei ist alleinige Bestandnehmerin der beiden Geschäftslokale. Das Erstgericht stellte fest, dass es sich beim betreffenden Bestandvertrag um ein Mie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei, ein im Handelsregister eingetragenes Wirtschaftsunternehmen der S*** B*** AN DER MUR, gab der Beklagten mit als Pachtvertrag bezeichnetem Vertrag vom 27.12.1975 das im Stadttheater Bruck an der Mur im ersten Stockwerk gelegene und im Vorraum untergebrachte Stadttheaterbuffet gegen einen Bestandzins von S 50,-- je Benützungstag bei Normalveranstaltungen (S 100,-- bei Ballveranstaltungen) und das im Stadtkino Bruck an der Mur im Erdgeschoß g... mehr lesen...