Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 13. Oktober 1986 einen als Leasing-Pachtvertrag bezeichneten Vertrag über ein Bestandobjekt im Einkaufszentrum M***** in D*****, welches ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet und im März 1987 eröffnet wurde. Die hier wesentlichen Punkte lauten: P r ä a m b e l Die Zielsetzung des Einkaufszentrums ***** ist die optimale Versorgung der Bevölkerung unter gle... mehr lesen...