Entscheidungsgründe: Die beklagte Bauträgerin, die damals über eine Immobilienmaklerkonzession verfügte, verhandelte im Frühjahr/Sommer 2001 über ihren Angestellten Simon B***** mit dem Kläger über den Ankauf einer bestimmten Eigentumswohnung. „Grundbücherliche Eigentümer dieser Wohnung" waren die Eheleute Barbara H***** und Ing. Franz H*****. Sie wollten diese Wohnung verkaufen und von der Beklagten eine von dieser geplante und neu gebaute Wohnung kaufen. Am 21. 5. 2001 unterschrie... mehr lesen...