Die klagende Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Deutschen Bundesrepublik hat, begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterlassung von über die Be- und Verarbeitung und Lagerung hinausgehenden Tat- und Rechtshandlungen hinsichtlich der bei der beklagten Partei befindlichen Waren, nämlich Rohbolzen und Bolzen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Die Beklagte habe bei der Wiener Vertretung der Klägerin Stahlwaren bestellt. In den Verkaufsbed... mehr lesen...