Mit Bescheid der Landeshauptmannschaft Niederdonau vom 2. Dezember 1938 wurde der beklagten Partei, der Stadtgemeinde Z, gemäß den §§ 9, 10, 82 Abs. 1 lit. c und d sowie 93 WRG 1934 die Bewilligung zur Ausführung des eingereichten Projektes einer Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und der Ausführungen der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1938 gegen genaue Einhaltung aller in derselben festgehaltenen ... mehr lesen...