Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der zwischen ihr und der beklagten Partei am 14. Juli 1965 abgeschlossene Kaufvertrag bezüglich 1000 kg Zwiebel hinsichtlich der noch nicht von der beklagten Partei abgerufenen restlichen 796 kg Zwiebel aufrecht bestehe. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Behauptung, daß der Handelsvertreter N. N., der sich als Beauftragter der Klägerin ausgegeben und von dem er angenommen habe, daß er auch zur Entgegennahme eines Stornos berec... mehr lesen...