Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte in der Klage vom Beklagten und der am Verfahren nicht mehr beteiligten, zunächst als erstbeklagte Partei in Anspruch genommenen S*** UND T*** Scheffau Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, zur ungeteilten Hand den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von 86.110,56 S sA. Zur
Begründung: brachte sie vor, daß sie an die beklagten Parteien Waren um diesen Preis verkauft habe. Gegen die als erstbeklagte Partei ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Erwin (Heinrich) N***, der seit 18. August 1971 Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Erwin N*** KG (HRA 2535 des Landesgerichtes Salzburg) und seit 21. November 1984 (neben Adelheid K***) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der beklagten Partei, der L*** H*** MBH (HRB 5173 des Landesgerichtes Salzburg), war, ersuchte den Kläger Anfang Juli 1985 um ein Darlehen in Höhe von S 22.000,--, weil er Geld zur Auszahlung des fälligen ... mehr lesen...