Norm: ABGB §1014ABGB §1015ABGB §1024KO §26 Abs1
Rechtssatz: Der Treuhandauftrag erlischt mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Treugebers. Die sich aus den Abwicklungspflichten des Geschäftsherrn gemäß §§ 1014, 1015 ABGB ergebenden Ansprüche des Geschäftsbesorgers, wie etwa auf Aufwandsersatz und Schadenersatz, sind keine Masseforderungen. Entscheidungstexte 8 ObA 116/03x Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ABGB §1015KO §20 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch des Beauftragten auf Aufwandsersatz entsteht bereits mit der Vornahme des Aufwandes. Entscheidungstexte 8 Ob 52/00f Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 52/00f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113489 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ABGB §1015HVG §6 IAHVG §29 IIg1
Rechtssatz: Die Verbindlichkeit zum Auslagenersatz (hier: Vom Immobilienmakler als Vermieter begehrte Vergütung von Betriebsausgaben und Werbungskosten für die Vermittlung eines Objektes), wie sie § 1014 ABGB als eigenständige Rechtsfolge normiert, muß grundsätzlich auf einem Auftragsverhältnis beruhen. Entscheidungstexte 5 Ob 534/94 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §1014ABGB §1015
Rechtssatz: Beim Auftrag, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, ist der Beauftragte weder Versprechensempfänger noch begünstigter Dritter. Der Beauftragte hat Ansprüche gemäß §§ 1014, 1015 ABGB (Aufwandersatz, Vorschuß, Schadenersatz) nicht aber auf Erfüllung. Entscheidungstexte 3 Ob 61/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 61/75... mehr lesen...