Entscheidungen zu § 1001 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1988/9/27 4Ob572/88

Norm: ABGB §1001
Rechtssatz: Der erste Satz des § 1001 ABGB ist im Hinblick auf den nunmehr geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) gegenstandslos, der zweite Satz im Hinblick auf § 294 ZPO inhaltslos geworden. Entscheidungstexte 4 Ob 572/88 Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88 Veröff: RdW 1989,62 Euro... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.1988

RS OGH 1988/9/27 4Ob572/88

Norm: ABGB §991ABGB §1001
Rechtssatz: Schuldscheine sind - sofern sie nicht in der Form eines Wertpapiers ausgestellt werden - nur Beweisurkunden; sie haben daher im allgemeinen nur deklarative Bedeutung, weil ihnen bloße "Vorstellungsmitteilungen" zugrunde liegen. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall mit dem Schuldschein der Aussteller auch eine ihn bindende rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben kann. Entsc... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.1988

RS OGH 1988/9/27 4Ob572/88

Norm: ABGB §991ABGB §1001
Rechtssatz: Ein Schuldschein ist, soweit er ein Schuldbekenntnis des Ausstellers enthält, ein Anerkenntnis. Ob es sich dabei um ein deklaratorisches oder um ein konstitutives Anerkenntnis handelt, hängt davon ab, ob das Schuldbekenntnis vom Aussteller als bloße Wissenserklärung über das Bestehen der Schuld oder mit einem entsprechenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen - nämlich die einbekannte Schuld jedenfalls gege... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.1988

RS OGH 1988/9/27 4Ob572/88

Norm: ABGB §991ABGB §1001
Rechtssatz: Die Ausstellung eines Schuldscheins ist keineswegs auf die Dokumentation einer Darlehensschuld beschränkt. Entscheidungstexte 4 Ob 572/88 Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 572/88 Veröff: RdW 1989,62 = ÖBA 1989,537 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019284 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.1988

RS OGH 1956/3/7 7Ob105/56

Norm: ABGB §1001ABGB §1428WG Art1
Rechtssatz: Ein Wechsel - selbst wenn er nur zur Sicherstellung gegeben wurde - hat viel weiter reichende Rechtswirkungen als ein Schuldschein, dem nur der Charakter einer Beweisurkunde zukommt. Entscheidungstexte 7 Ob 105/56 Entscheidungstext OGH 07.03.1956 7 Ob 105/56 Veröff: RZ 1956,128 European... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.03.1956

Entscheidungen 1-5 von 5